Wieviel Werbungskosten kann ich beim „ehelichen“ Arbeitszimmer geltend machen?

„Eheliches“ Arbeitszimmer und Werbungskosten

Häusliches Arbeitszimmer bei Ehepartnern: Höchstbetrag nun personenbezogen anwendbar

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten etc.) sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 € jährlich geltend gemacht werden – ein unbegrenzter Abzug ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Nach der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs konnte jeder Ehepartner höchstens 625 € als Werbungskosten geltend machen. Denn bislang wurde der Höchstbetrag von 1.250 € objektbezogen angewendet; d. h., wenn sich Arbeitnehmer-Ehepartner ein Arbeitszimmer teilen, konnte jeder Ehepartner höchstens 625 € als Werbungskosten abziehen (vgl. dazu auch das BMF-Schreiben vom 2. März 2011 – IV C 6 – S 2145/07/10002 | BStBl 2011 I S. 195), Rz. 21).

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (Urteile vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13) seine Rechtsprechung jedoch geändert und wendet den Höchstbetrag nun personenbezogen an.

Dazu ein Beispiel:

Ehepaar Müller, beide sind Lehrer und teilen sich ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für ein Jahr haben insgesamt 3.000 € betragen. Von den Aufwendungen entfallen auf jeden Ehepartner 1.500 €.
Nach der neuen Rechtsprechung kann jeder Ehepartner nun den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten abziehen.

Das Gericht stellte noch einmal klar, dass die Voraussetzung – kein anderer Arbeitsplatz (z. B. beim Arbeitgeber) – bei jedem Nutzer des Arbeitszimmers vorhanden sein muss, damit die Aufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend gemacht werden können. Außerdem müsse jedem der Nutzer ein eigener Arbeitsplatz im Arbeitszimmer zur Verfügung stehen (das bedeutet ggf. zwei Computer etc.).

Die (nahezu) ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bleibt aber wie bisher Grundvoraussetzung für dessen steuerliche Anerkennung.