Pensionszusage = steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Pensionszusage

Gilt die Übertragung einer Pensionszusage eines anderen Arbeitgebers als steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer?

Dazu folgendes Beispiel:
Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter A hat gegenüber der A-GmbH Anspruch auf eine lebenslange Betriebsrente.
Die A-GmbH soll verkauft werden. A gründet allein die B-GmbH, die die Pensionszusage der A-GmbH übernimmt und dafür einen Ablösungsbetrag erhält.

Sagt ein Arbeitgeber nun einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung aus eigenen betrieblichen Mitteln in Form einer Betriebspension zu, liegt durch das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten noch kein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor; erst die späteren aufgrund der Pensionszusage geleisteten Versorgungszahlungen unterliegen dann beim Arbeitnehmer der Lohn- bzw. Einkommensteuer gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Diese steuerliche Regelung gilt auch dann, wenn die Pensionszusage– ohne inhaltliche Veränderung der Zusage – von einem anderen Schuldner (Arbeitgeber) übernommen oder ausgegliedert wird (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 – IV C 3 – S 2015/11/10002 | BStBl 2013 I S. 1022, Rz. 329).

Die Übertragung einer Pensionszusage auf ein anderes Unternehmen kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die ursprünglich pensionsverpflichtete Gesellschaft (bisheriger Arbeitgeber) verkauft wird und der Erwerber die Verpflichtung nicht mitübernehmen möchte.

Wie der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 18. August 2016 VI R 18/13 entschieden hat, führt auch der für die Übernahme der Pensionszusage gezahlte Ablösungsbetrag grundsätzlich nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Durch die Zahlung der Ablöse habe die A-GmbH keinen Anspruch des Pensionsberechtigten (Gesellschafter A) erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt.

Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass ein Zufluss von Arbeitslohn dann vorliegen kann, wenn z. B. dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht eingeräumt wird, den Ablösungsbetrag an sich selbst (gegen Verzicht auf Rentenzahlungen) oder an eine andere Gesellschaft gegen Übernahme der Pensionszusage auszuzahlen (siehe hierzu BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02 | BStBl 2007 II S. 581).

In diesem Fall könne von einer vorzeitigen Erfüllung der Pensionszusage ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen über die Zahlung verfügen kann (der Ablösungsbetrag kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden | § 34 Abs. 1 EStG).