Wird Angehörigen ein Pflegefreibetrag gewährt?

Pflegefreibetrag bei Pflege der Eltern

Erbschaftsteuer: Pflegefreibetrag bei Pflege der Eltern

Sie haben Ihren Vater, Ihre Mutter oder sogar beide Eltern gepflegt und dafür anfallende Kosten getragen?

Dann haben wir für Sie gute Steuer-Nachrichten! Denn abhängig von den erbrachten Pflegeleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro steuerlich geltend machen.

Bei der Erbschaftsteuer kann ein sog. Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro gewährt werden, wenn der Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat. Das gilt nicht nur für Erbfälle, sondern auch für Schenkungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).

Die Höhe des Pflegefreibetrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (s. R E 13.5 Abs. 1 ErbStR) kommt der Pflegefreibetrag z. B. nicht für Ehe-/Lebenspartner oder Kinder in Betracht, weil diese zum Unterhalt verpflichtet sind.

Dieser Einschränkung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15) aber widersprochen, weil aus dessen Sicht das Gesetz dafür keine Grundlage bildet.

Voraussetzung für die Gewährung des Pflegefreibetrags ist, dass die Pflegeleistungen vom Erben erbracht werden, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Eine Unterhaltspflicht des Erben gegenüber dem Verstorbenen ist unschädlich und die Einordnung des Verstorbenen in eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad nicht erforderlich.

Zudem hängt die Höhe des Pflegefreibetrags insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab (vgl. BFH-Urteil vom 11. September 2013 II R 37/12 | BStBl 2014 II S. 114). Lesen Sie zu den Kriterien für Hilfeleistungen in der Pflege auch unseren Beitrag „Ist häusliche Pflege durch ungeschultes Personal abzugsfähig?“

Als Maßstab können die üblichen Stundensätze entsprechender Berufsgruppen oder gemeinnütziger Vereine herangezogen werden, wenn kein höherer Wert nachgewiesen wird. Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, wenn pauschal 11 Euro pro Pflegestunde angesetzt werden: „Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung“ (Tz. 4 ErbStH). Der höchstmögliche Pflegefreibetrag von 20.000 Euro kann allerdings nicht überschritten werden.