Welche Aufwendungen Sie als Sonderausgaben absetzen können

Sonderausgaben

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2017 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2017 zu leisten. Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält (vgl. H 11 EStH).

Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird.

 

Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben

Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG)

Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderaus gaben geltend gemacht werden, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.

 

Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG)

Berücksichtigungsfähig sind Leistungen zur Vermeidung eines (ehelichen) Versorgungsausgleichs mit Zustimmung des Berechtigten sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die Versorgungsbezüge der Besteuerung unterliegen.

 

Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Ab zugsfähig sind die im Kalenderjahr 2017 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechenden Bei träge abzüglich etwaiger Erstattungen (ein eventueller Erstattungsüberhang ist im Erstattungsjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (siehe § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG). Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt.

Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde.

 

Begrenzt abziehbare Sonderausgaben

Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (lebt der Unterhaltsempfänger in einem EU- bzw. EWR-Staat, siehe § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG), können auf Antrag bis zu 13.805 Euro – ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung – abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre; sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden.

 

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Siehe auch BMF-Schreiben vom 14. März 2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012 | BStBl 2012 I S. 307)

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter oder Au-pairs) können als Sonderaus gaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind 2⁄3 der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung, ein Dienst bzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.

Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wenn Kinder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

 

Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend gemacht werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich.

 

Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU/EWR-Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind und Eltern paar können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt.

 

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG)

Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten (siehe dazu auch § 10b Abs. 1 Satz 2 ff. EStG) können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4  der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden.

Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG). Vom Zuwendungsempfänger erhaltene Zuwendungsbestätigungen sind längstens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und bei Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bei „Kleinspenden“ bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophen fälle reicht i. d. R. ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus  (siehe § 50 EStDV).

 

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG)

Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinaus gehende Beträge können wiederum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer; ein Sonderausgabenabzug für da rüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen.