Zugangsbeschränkte Vereine nicht gemeinnützig

Vereine

Vereine und andere Personenzusammenschlüsse oder Körperschaften sind häufig bestrebt, als gemeinnützig anerkannt zu werden, u. a., weil damit bestimmte Steuervergünstigungen z. B. bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verbunden sind.

Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.

Hierzu gehört z. B. die Förderung von Wissenschaft, Kultur, Bildung und Wohlfahrt (vgl. § 52 Abgabenordnung) Förderung der „Allgemeinheit“ bedeutet u. a., dass keine Person ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden darf.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15) hat bei einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit verneint, weil diese nur Männer als Mitglieder aufnahm und Frauen von der Mitgliedschaft ausschloss. Für den Ausschluss von Frauen konnten keine zwingenden sachlichen Gründe vorgebracht werden.

Einen Vergleich mit katholischen Ordensgemeinschaften, die Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, ließ das Gericht nicht zu, weil die Ordensgemeinschaften wegen Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Anders als bei den gemeinnützigen Zwecken ist hier die Förderung der Allgemeinheit keine zwingende Voraussetzung. Das Urteil kann sich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Vereine auswirken, wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, wenn diese Einrichtungen Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

Gut zu wissen: Gemeinnützigkeit

Unter “Gemeinnützigkeit” werden allgemein steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – AO – verstanden. Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für viele steuerliche Vergünstigungen, z. B. die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Zudem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.

Gut zu wissen: Gemeinnützigkeit: Die gemeinnützigen Zwecke nach § 52 AO:
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
  • allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.