Privates Veräußerungsgeschäft: Grundstücksübertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs als Anschaffung

Veräußerung Einfamilienhaus

Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als 10 Jahre, ist ein dabei erzielter Gewinn im Rahmen der sonstigen Einkünfte als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG). Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Erwerber dabei sowohl der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt (für die Ermittlung des 10-Jahres-Zeitraums) als auch die ursprünglichen Anschaffungskosten zuzurechnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Werden in einem Scheidungsverfahren zum Ausgleich eines Zugewinnausgleichsanspruchs Grundstücke übertragen, ist daher von entscheidender Bedeutung, wie der Vorgang beim Erwerber der Grundstücke beurteilt wird. Bei einem unentgeltlichen Erwerb wäre der (weiter zurückliegende) Grundstückskauf maßgebend, bei einem entgeltlichen Erwerb erst die Übertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs, sodass zum steuerfreien Weiterkauf des übertragenen Grundstücks die 10-Jahres-Frist abgewartet werden müsste.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs1 liegt insoweit ein entgeltlicher Vorgang vor. Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht zwar unentgeltlich; es handelt sich dabei aber um eine Geldforderung, die durch die Grundstücksübertragung getilgt wird. Durch diese Aufrechnung wird der Vorgang zu einem entgeltlichen Erwerb.

Das Niedersächsische Finanzgericht2 hat jetzt entschieden, dass diese Grundsätze auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich3 – z. B. nach 3-jähriger Trennung – anzuwenden sind. Das soll auch dann gelten, wenn es letztlich nicht mehr zu einer Scheidung kommt, weil die Ehe vorher durch den Tod des Ehegatten beendet wird. Entscheidend ist, dass die Übertragung zur Abgeltung bzw. Anrechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart worden ist.


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  1. BFH-Urteile vom 31.07.2002 X R 48/99 (BStBl 2003 II S. 282) und vom 15.02.1977 VIII R 175/74 (BStBl 1977 II S. 389) [↩]
  2. Niedersächsisches FG vom 16.03.2026 9 K 170/24 – Revision eingelegt; Az. des BFH: IX R 4/26 [↩]
  3. Siehe §§ 1385, 1386 BGB [↩]