
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG können Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaften) als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese auch die spezifischen beruflichen Interessen des Arbeitnehmers vertreten. (Siehe dazu H 9.3 „Mitgliedsbeiträge an einen Interessenverband“ LStH)
Bei Arbeitnehmern wird bereits beim Lohnsteuerabzug eine Werbungskosten-Pauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) von 1.230 Euro pro Jahr berücksichtigt. [Zur Berücksichtigung von höheren Werbungskosten usw. bereits beim Lohnsteuerabzug vgl. § 39a EStG] Das bedeutet, dass sich die tatsächlichen Werbungskosten steuerlich nur auswirken, soweit sie in der Summe den Betrag von 1.230 Euro übersteigen.
Bei Arbeitnehmern, die neben den Gewerkschaftsbeiträgen (z. B. 1 % des Arbeitslohns) nur geringe andere Werbungskosten geltend machen können, ergab sich durch die Beiträge bisher regelmäßig keine weitere Steuerersparnis.
Nach einer Gesetzesänderung [Vgl. § 9a Satz 3 EStG i. d. F. von Art. 2 Nr. 4 Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363)] können ab 2026 Beitragszahlungen an Gewerkschaften zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bzw. dem Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen werden. (Siehe § 9a Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG) Insbesondere bei Arbeitnehmern, bei denen bereits die übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, ergibt sich durch diese Gesetzesänderung jedoch keine zusätzliche Auswirkung.
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