Bisher hatte der Bundesfinanzhof hinsichtlich der Aufwendungen für Einbauküchen (s. Urteile vom 2. April 1974 VIII R 96/69 | BStBl1974 II S. 479 und vom 15. Mai 1990 IX R 173/88 | BFH/NV 1991 S. 148) regelmäßig die Spüle und den Herd in einer Küche als Gebäudebestandteil angesehen.
Im Streitfall hatte ein Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sogenannter „Erhaltungsaufwand” sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig” ist. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
Diese Auffassung hat das Gericht aufgrund der geänderten Standards hinsichtlich der Ausstattung von Wohnungen aufgegeben: Eine Einbauküche – einschließlich Spüle und Herd – ist nun regelmäßig als selbständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen.
Daraus ergeben sich für vermietete Wohnungen insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen:
Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15 entschieden hat, müssen sie vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.