Anpassungen im Steuerrecht aufgrund des MoPeG

Gesellschaftsrecht

Kernpunkt des MoPeG [Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl 2021 I S. 3436)] ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamthandsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung.

Da hierdurch verschiedene steuerliche Regelungen, die für die Gesamthand gelten, ins Leere laufen würden, soll steuerlich die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips gewährleistet werden. Dafür sind u. a. folgende Anpassungen vorgenommen worden: [Siehe das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl 2023 I Nr. 411)]

  • In der Abgabenordnung wurde insbesondere ergänzt, dass bei der Besteuerung nach dem Einkommen das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO). [Zu weiteren Änderungen der AO vgl. BMF vom 29.12.2023 – IV D 1 – S 0062/23/10005 (BStBl 2024 I S. 12)]
  • Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht wurde § 2a ErbStG eingefügt, der für rechtsfähige Personengesellschaften die Fortführung des Gesamthandsprinzips und die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter (Transparenzprinzip) klarstellt.
  • Durch die Einführung eines neuen § 24 GrEStG wird die Weitergeltung verschiedener grunderwerbsteuerlicher Begünstigungen erreicht; danach werden Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert. Bei Übertragung eines im Alleineigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstücks auf eine Personengesellschaft wird so beispielsweise wie bisher keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit der Veräußerer an der Gesellschaft beteiligt ist. (Siehe § 5 Abs. 2 GrEStG) Die Geltung der Regelung ist jedoch bis zum 31.12.2026 befristet. (Vgl. Art. 30 und 36 Abs. 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz) Der Gesetzgeber plant bis zum Ablauf der Frist eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuerrechts, die den konkreten Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG berücksichtigen soll.

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