Arbeitgeberzuschuss für Zusatzkrankenversicherung als steuerbegünstigter Sachbezug?

Arbeitgeberzuschuss

Sie sind Arbeitnehmer und dürfen sich über einen Arbeitgeberzuschuss zur Zusatz- bzw. Krankenversicherung freuen? Oder Sie sind Arbeitgeber und möchten Ihren Arbeitnehmern eine bessere private Krankenversicherungsleistung mittels Zuschüssen ermöglichen? Das ist zunächst schön oder löblich, aber Achtung: Jenseits der 44 Euro-Grenze werden Zahlungen lohnsteuerpflichtig!

Während Beiträge bzw. Zuschüsse, die ein Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Kranken- oder Pflegeversicherung seiner Arbeitnehmer leistet, gemäß § 3 Nr. 62 EStG regelmäßig lohnsteuerfrei sind, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss für eine private Zusatz-(Kranken-)Versicherung seines Arbeitnehmers leistet.

Umstritten ist die Frage, ob derartige Arbeitgeberleistungen als normaler Barlohn (voll) steuerpflichtig oder nur als Sachbezüge zu versteuern sind, wenn die 44 Euro-Freigrenze (s.  § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) überschritten wird.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14. April 2011 VI R 24/10 | BStBl 2011 II S. 767) hatte in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass eine entsprechende Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe des Arbeitgeberzuschusses Sachlohn darstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht stattdessen auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 – IV C 5 – S 2334/13/ 10001 | BStBl 2013 I S. 1301) bislang allerdings nicht an.

Jetzt hat erneut ein Finanzgericht  (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. März 2017 1 K 215/16 EFG 2017 S. 1254) entschieden, dass derartige Zuschüsse als Sachbezüge zu beurteilen sind mit der Folge, dass die Zahlungen des Arbeitgebers lohnsteuerfrei bleiben, wenn sie (ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen) nicht mehr als 44 Euro im Monat betragen.

Das Gericht sah es im Streitfall als entscheidend an, dass die betroffenen Arbeitnehmer den Arbeitgeberzuschuss nur dann erhalten konnten, wenn sie eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben. Eine Zahlung des Arbeitgebers ohne Abschluss eines Versicherungsvertrags war – ebenso wie ein Geldanspruch – ausgeschlossen. In diesem Fall liege ein Sachbezug vor, da der Arbeitnehmer keine frei verfügbaren Geldmittel erhalte.

Da in diesem Verfahren Revision (Az.: VI R 16/17) eingelegt wurde, bleibt eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.