Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage für vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder als Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Lohn gewähren oder aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderungsfähig sind Anlagen in Produktivkapital (z. B. Aktien, Wertpapiere, Investmentfonds- Sparpläne) oder z. B. in Bausparverträgen. (Vgl. im Einzelnen das Fünfte Vermögensbildungsgesetz)
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:
Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen (maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen) nicht überschritten werden.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Einkommensgrenzen jetzt vereinheitlicht und mit Wirkung ab dem 01.01.2024 teilweise mehr als verdoppelt wurden, und zwar auf 40.000 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehepartnern auf 80.000 Euro. [Siehe § 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz; Art. 34 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BGBl 2023 I Nr. 354)]
Die höheren Einkommensgrenzen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden. [Siehe § 17 Abs. 17 Fünftes Vermögensbildungsgesetz; Art. 34 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BGBl 2023 I Nr. 354)]
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