Anders als beim Arbeitslohn „normaler“ Arbeitnehmer sind bei Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steuerliche Besonderheiten zu beachten. Haben derartige Vergütungen ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (z. B. bei überhöhten Gehaltszahlungen), kann eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden.
Auf der anderen Seite kann sogar nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt zu Einnahmen des Gesellschafters führen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Zu diesem Themenbereich hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen getroffen:
2. In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15. Juni 2016 VI R 6/13 | BStBl 2016 II S. 903) zur Frage des Gehaltsverzichts eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (z. B. bei einem Liquiditätsengpass der Gesellschaft) Stellung genommen. Zu beachten ist, dass die nicht ausgezahlten Gehaltsbeträge beim Gesellschafter dennoch als fiktiv zugeflossener Arbeitslohn (und als verdeckte Einlage) behandelt werden können, wenn dieser die Verzichtserklärung erst nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs abgibt.
Verzichtet der Gesellschafter dagegen bereits vor Entstehen des Gehaltsanspruchs (d. h. regelmäßig vor Beginn des jeweiligen Monats) ggf. durch eine eindeutige schriftliche Erklärung, ergeben sich insoweit keine steuerlichen Auswirkungen.
Steuerfolgen für Gesellschafter-Geschäftsführer im Allgemeinen
Steuerrechtlich gelten für den Gesellschafter-Geschäftsführer die allgemeinen Regeln zum Leistungsaustausch zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter, der dem Fremdvergleich genügen muss. Andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Anwendungsfälle betreffen hier alle Bestandteile der Geschäftsführervergütung.
Betroffen sind:
Für „beherrschende Gesellschafters“ gelten zusätzliche Sonderrechte.