Behindertengerechte Umgestaltung des Gartens keine außergewöhnliche Belastung

behindertengerechte Umgestaltung

Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung der eigenen Wohnung (z. B. Einbau eines Treppenlifts, einer barrierefreien Dusche) können ggf. im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach Abzug einer im Wesentlichen einkommensabhängigen zumutbaren Belastung steuerlich berücksichtigt werden (vgl. § 33 EStG und BFH-Urteil vom 17.07.2014 VI R 42/13 [BStBl 2014 II S. 931]).  

Eine Grenze wurde bislang dann gesehen, wenn es um Aufwendungen geht, die über die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen und eher aus einem frei gewählten Konsumverhalten resultieren, wie z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motorjacht (BFH-Urteil vom 02.06.2015 VI R 30/14 [BStBl 2015 II S. 775]).

Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 15.01.2020 (7 K 2740/18 E) mit der Berücksichtigung von behinderungsbedingten Aufwendungen zur Umgestaltung eines Gartens befasst. Das Gericht traf folgende Unterscheidungen:

Aufwendungen für eine behindertengerechte Zugänglichkeit zum Garten und zur Terrasse können abzugsfähig sein. Soweit es allerdings darum geht, eine bestimmte Nutzung des Gartens zu ermöglichen, versagte das Gericht den Abzug.

Es erkannte Aufwendungen für die Verbreiterung und Pflasterung von Wegen im Garten nicht als außergewöhnliche Belastung an, da ein barrierefreier Zugang zum Garten bereits vor der Baumaßnahme gewährleistet war.

Gegen diese Entscheidung ist Revision (Az. des BFH: VI R 25/20) eingelegt worden; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt daher abzuwarten.


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