Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung für den Mietwohnungsneubau vorgelegt (vgl. § 7b EStG Bundesrats-Drucksache 470/18).
Danach können Sie für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu jährlich 5% neben der „normalen“ Gebäudeabschreibung in Anspruch nehmen.
Der Erwerb einer Wohnung ist begünstigt, wenn Sie diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen.
Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben. Doch diese müssen abgewartet werden.
Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird.
Die Sonderabschreibungen können regelmäßig letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden. Allerdings können Sie die steuerlichen Vergünstigungen nur in Anspruch nehmen, wenn die entsprechenden beihilferechtlichen Anforderungen erfüllt sind (siehe dazu § 7b Abs. 5 EStG in der Entwurfsfassung). Das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
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