Berufliche Nutzung einer im (Mit-)Eigentum des Ehepartners stehenden Wohnung

Wohnung

Die Berücksichtigung von Abschreibungen und Schuldzinsen für eine betrieblich oder beruflich genutzte Immobilie ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Nutzende nicht Eigentümer z. B. einer Wohnung ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er die Aufwendungen im beruflichen Interesse getragen hat.

Bezahlen Eheleute die Aufwendungen für die nur einem Ehepartner gehörende Immobilie „aus einem Topf“, d. h. aus Guthaben, zu dem beide Eheleute beigetragen haben, oder aus gemeinsam aufgenommenen Darlehensmitteln, gehören die gemeinsam getragenen Aufwendungen in vollem Umfang zu den Werbungskosten beim beruflich nutzenden Eigentümer-Ehepartner (siehe z. B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97 | BStBl 1999 II S. 782).

Sind die Eheleute Miteigentümer z. B. einer zur Erzielung von Einkünften genutzten Wohnung, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass jeder Partner die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt regelmäßig unabhängig davon, ob dabei ein Ehepartner mehr aus eigenen Mitteln beigetragen hat als der andere.

Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15) für den speziellen Fall bestätigt, dass ein Ehepartner allein eine beiden Ehepartnern gehörende Wohnung als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzt.

Im Streitfall wurde das Darlehen zum Erwerb der Wohnung von beiden Eheleuten aufgenommen sowie Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen. Da der nutzende Ehepartner die Aufwendungen für Abschreibungen und Schuldzinsen nur zur Hälfte für eigene berufliche Zwecke getragen hat, kommt auch nur insoweit ein Abzug von Werbungskosten in Betracht.

Davon unberührt gilt weiterhin Folgendes: Wird ein Raum in einer gemeinschaftlichen Wohnung von einem Ehepartner beruflich als Arbeitszimmer genutzt, können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gesamt kosten vom Einkunftserzielenden (im Rahmen der Miteigentumsquote) berücksichtigt werden; ggf. sind hierbei dann allerdings die Beschränkungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer zu beachten.


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