Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass neben der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (für diese Wohnung sind die Kosten dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig) auch ein „eigener“ Hausstand außerhalb dieses Ortes unterhalten wird.
Voraussetzung dafür ist das Innehaben einer Wohnung und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dieses Haushalts (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Problematisch kann die Frage nach der finanziellen Beteiligung dann sein, wenn ein Alleinstehender – neben seiner Wohnung am Arbeitsort – in der elterlichen Wohnung z. B. nur ein Zimmer bewohnt. Das allein reicht jedenfalls dann nicht aus, einen eigenen Hausstand zu begründen, wenn nicht auch eine regelmäßige Beteiligung an den Kosten der Wohnung erfolgt.
Als ausreichend sieht die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 [BStBl 2014 I S. 1412], Rz. 100) eine Beteiligung von mindestens 10% der gesamten Haushaltskosten an, damit ein eigener Hausstand in einem Mehrgenerationenhaushalt angenommen werden kann.
Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 18.09.2019 9 K 209/18 (EFG 2020 S. 262); Revision eingelegt [Az. des BFH: VI R 39/19]) hat die 10 %-Grenze jetzt bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass die Beteiligung an den Haushaltskosten nicht regelmäßig erfolgen muss, sondern auch einmalig z. B. durch eine Übernahme von Reparaturkosten erbracht werden kann.
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