Bis wann erhalte ich Kindergeld?

Kindergeld

Kindergeld bis zum Ende der Berufsausbildung mit Ausnahmen

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (siehe dazu und zu weiteren Begünstigungstatbeständen § 32 Abs. 4 EStG). Ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. Vollendung des 25. Lebensjahres fallen Kindergeld und -freibeträge weg.

Die Berufsausbildung endet grundsätzlich mit Bestehen der Abschlussprüfung (vgl. A 15.10 Abs. 4 Dienstanweisung Kindergeld | BStBl 2017 I S. 1006). Die Finanzverwaltung (A 15.10 Abs. 7 Dienstanweisung Kindergeld | Fußnote 27) gewährt die Kindervergünstigungen bei bestimmten Berufen auch noch bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung (bei Kranken- und Altenpflegern sowie Hebammen).

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16) hat diese Ausnahmeregelung bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist. Im Streitfall ging es um eine „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ in Baden-Württemberg.

 

Gut zu wissen: Kindergeld

Beim Kindergeld handelt es sich nicht um eine Sozialleistung. Zwar wird es i. d. R. von den Familienkassen ausgezahlt, ist aber eine steuerliche Ausgleichszahlung.

Es soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an. Dabei entsteht der Anspruch automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.

Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die im Haushalt aufgenommen wurden. Voraussetzung ist auch, dass die Erziehungsberechtigten in Deutschland

  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • keinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind

Für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die weder einen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Der Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte.

Seit dem 01.01.2018 erhalten Eltern oder Erziehungsberechtigte Kindergeld in Höhe von:

  • 194 Euro für das 1. und 2. Kind
  • 200 Euro für das 3. Kind
  • 225 Euro ab 4. Kind