Die Corona Überbrückungshilfe Phase 2 des Bundes bietet neue Fördermöglichkeiten. Informieren Sie sich über die aktuellen Hilfen.
Das Überbrückungshilfeprogramm I des Bundes war ein Zuschussprogramm für Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die corona-bedingt mit erheblichen Umsatzrückgängen zu kämpfen hatten. Mit Ablauf des 9. Oktober 2020 endete die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020). An die 1. Phase schließt sich nunmehr die Corona Überbrückungshilfe Phase 2 an, die die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst. Für die 2. Phase ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich, die ausschließlich durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen kann.
Die Corona Überbrückungshilfe Phase 2 kann nur von Freiberuflern und Solo-Selbstständigen „im Hauptberuf“ beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben oder im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % verzeichnen mussten. In der 1. Phase wurde noch ein Umsatzeinbruch um mindestens 60% für die Monate April und Mai 2020 gegenüber April und Mai 2019 sowie ein voraussichtlicher Umsatzeinbruch um mindesten 40% in den Monaten Juni bis August 2020 für die Antragsberechtigung vorausgesetzt. Aufgrund der erleichterten Zugangsbedingungen können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die bisher keine Förderung erhalten haben.
Die Corona Überbrückungshilfe Phase 2 kann für maximal vier Monate beantragt werden (September – Dezember 2020). Die Antragsfrist läuft zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Bitte beachten Sie, dass der Bund für das Zuschussprogramm insgesamt ein Volumen von EUR 24,6 Milliarden zur Verfügung gestellt hat. Es ist fraglich, ob dieser Betrag nochmal aufgestockt wird und was mit Anträgen passiert, die nach Verbrauch dieser Fördersumme gestellt werden.
Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr. Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von
Der maximale Förderbetrag beträgt EUR 200.000 (jeweilsEUR 50.000 pro Monat). Die bei der Überbrückungshilfe I bei Kleinunternehmen bis zehn Beschäftigte geltende Deckelung des Förderbetrags auf 9.000 Euro oder 15.000 Euro entfällt.
Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten sowie weitere fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende betriebliche Fixkosten. Auch die Kosten des Steuerberaters für die Beantragung der Überbrückungshilfe stellen förderfähige Fixkosten dar. Sie müssen vor dem 1.9.2020 begründet worden sein. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Pauschale wird verdoppelt: Um den teilweise hohen Personalkosten Rechnung zu tragen, die zum Betriebserhalt notwendig sind, steigt die Personalkostenpauschale auf 20 Prozent der förderfähigen betrieblichen Fixkosten. Bislang betrug sie pauschal 10 Prozent.
Von den erleichterten Zugangsberechtigungen zum Überbrückungshilfe-Programm und den Veränderungen der erstattungsfähigen Fixkostensätze werden viele Freiberufler, kleine und mittelständische Unternehmen profitieren, die infolge der Corona-Pandemie noch immer mit starken Umsatzeinbußen zu kämpfen haben. Es sollte daher vermehrt geprüft werden, ob nunmehr die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung vorliegen.
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