Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2022 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2021 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2022 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln (iehe §§ 46 bis 48 UStDV.).
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2021 angemeldet und bis zum 10.02.2022 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2023 fällige Vorauszahlung für Dezember 2022 angerechnet.
Vierteljahreszahler [Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 e betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2021 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).] brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für
ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Vierteljahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2022 beim Finanzamt stellen.
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