Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 [Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 386). Siehe dazu auch Informationsbrief September 2024 Nr. 4] wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2024 rückwirkend gesenkt. Der Bundesrat hat am 20.12.2024 weiteren inflationsbedingten Steuersenkungen für 2025 und 2026 zugestimmt, wobei die Steuerersparnis gegenüber früheren Gesetzentwürfen geringfügig gesteigert wurde. [Geändert durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 449)] Neben den Tarifsenkungen wurden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld wie geplant erhöht; außerdem wurde auch die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, angehoben. Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Steuerentlastungen | |||
2024 (neu) | 2025 | 2026 | |
Grundfreibetrag | 11.784 € | 12.096 € | 12.384 € |
„Spitzensteuersatz“ von 42% ab | 66.761 € | 68.481 € | 69.879 € |
Kinderfreibetrag pro Kind (Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. von 2.928 Euro.) | 9.540 € | 9.600 € | 9.756 € |
Kindergeld monatlich | 250 € | 255 € | 259 € |
Kein Solidaritätszuschlag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von (Beträge für Alleinstehende; bei Ehepartnern verdoppeln sich die Beträge) | 68.493 € | 73.483 € | 74.968 € |
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