Alleinstehende erhalten einen Steuerfreibetrag von 4.008 Euro, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro (vgl. § 24b Abs. 2 EStG).
Das Merkmal „alleinstehend“ ist erfüllt, wenn zum Haushalt keine andere volljährige Person gehört mit Ausnahme von Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht; außerdem dürfen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehe- bzw. Lebenspartnern nicht vorliegen (vgl. § 24b Abs. 3 EStG). Liegen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht das ganze Jahr vor, wird dieser für jeden Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Im Jahr der Trennung von Ehepartnern bzw. im Jahr der Heirat (wenn auch in diesem Jahr erst eine gemeinsame Wohnung bezogen wird) hat die Finanzverwaltung [BMF-Schreiben vom 23.10.2017 – IV C 8 – S 2265-a/14/10005 (BStBl 2017 I S. 1432), Rz. 25.] bisher den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgelehnt, weil in diesem Jahr eine Zusammenveranlagung für das ganze Jahr möglich ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20.) ist jedoch anderer Auffassung und hat den Entlastungsbetrag ab der Trennung nicht nur im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten anteilig berücksichtigt, sondern sogar für den Fall, dass für das Jahr der Trennung bzw. Eheschließung die Zusammenveranlagung und damit der Splittingtarif gewählt wurde,(BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 57/20.) sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen.
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