Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Erbschaftsteuerbefreiung

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehepartner oder auf ein Kind ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei.

Voraussetzungen für Erbschaftsteuerbefreiung

Hierfür muss die Wohnung u. a. beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Daher hat der Erwerber, um die Steuerbefreiung zu erhalten, innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung zu fassen und diese tatsächlich umzusetzen.

Dazu gilt: Eine Unverzüglichkeit liegt regelmäßig bei einem Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall vor.

Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Erwerber für die Begünstigung glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Indessen können nicht zu vertretende Verzögerungen z. B. vorliegen bei einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben oder einer Klärung des Erbanfalls. Hierbei ist ein Überschreiten des 6-Monats-Zeitraums aufgrund von Renovierungsarbeiten an der Wohnung nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich. Wie z. B. ein gravierender Mangel, der erst während der Renovierung entdeckt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 39/13 [BStBl 2016 II S. 225]).

Der Bundesfinanzhof zur Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu nochmals bestätigt (Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16).

Im vorliegenden Fall wurden mehr als sechs Monate nach Eintragung im Grundbuch überhaupt erst Angebote von Handwerkern für eine Renovierung eingeholt und der 6-Monats-Zeitraum damit deutlich überschritten.


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