Unternehmer, Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Steuererklärungen, z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer verpflichtet sind, haben Abgabefristen zu beachten. Die Fristen für die spätestmögliche Abgabe entsprechender Erklärungen sind, bedingt durch die Corona- Krise, mehrfach verlängert worden. (Siehe hierzu § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO.)
Sofern die Erklärungen von einem steuerlichen Berater erstellt werden, gelten abweichende Abgabefristen, die derzeit wie folgt bestehen:
Beratene | ||
Besteuerungszeitraum | allgemein | Land- und Forstwirtschaft |
2021 | 31.08.2023 | 31.01.2024 |
2022 | 31.07.2024 | 31.12.2024 |
2023 | 02.06.2025 (28) | 31.10.2025 (29) |
2024 | 30.04.2026 | 30.09.2026 |
Im Hinblick auf die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass – soweit noch nicht erfolgt – alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen
Für Besteuerungszeiträume ab 2025 sollen dann wieder die vor der Corona-Krise geltenden Abgabefristen (z. B. für Beratene allgemein der letzte Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres) anzuwenden sein.
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