Sind Aufwendungen für eine betriebliche Geburtstagsfeier absetzbar?

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers als Werbungskosten

Erinnern Sie sich noch an die letzte Geburtstagsfeier Ihres Kollegen oder Ihres Angestellten? Und haben Sie auch daran gedacht, dass die Flasche Sekt oder der beim Konditor gekaufte Kuchen evtl. steuerlich absetzbar sind? Vielleicht können Sie sich mit Hilfe dieses Beitrags beim nächsten Mal ein „Stück vom Kuchen“ beim Finanzamt zurückholen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (siehe insbesondere das Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14 | BStBl 2015 II S. 1013) kommt es für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Bewirtung von Gästen auf einer Veranstaltung bzw. Feier durch einen Arbeitnehmer nicht allein auf den Anlass (beruflich oder privat) der Feier an. Selbst bei einem persönlichen Ereignis (wie bei einem Geburtstag) kann eine berufliche (Mit-)Veranlassung vorliegen mit der Folge, dass die Aufwendungen (anteilig) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Berufliche Veranlassung vs. „gemischte“ Feier
Bei einer „gemischten“ Feier, an der beispielsweise Arbeitskollegen als auch private Gäste teilnehmen, können die Kosten ggf. nach dem Verhältnis der Anzahl der beruflichen zur Anzahl der privaten Gäste aufgeteilt werden (vgl. H 9.1 „Gemischte Aufwendungen“ LStH). Wie der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10. November 2016 VI R 7/16) bestätigt hat, ist eine berufliche Veranlassung grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Ein Streitfall zum 60. Geburtstag
Im Streitfall hatte ein angestellter Geschäftsführer zu seinem 60. Geburtstag Mitarbeiter in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers eingeladen. Dort wurden – überwiegend während der Arbeitszeit – sämtliche Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter des Unternehmens bewirtet (Kosten: 35 Euro pro Person bei 70 Gästen). Nichtbetriebszugehörige Personen waren nicht geladen. Nach Auffassung des Gerichts diente die Einladung zu dieser Veranstaltung ersichtlich nicht den im „Gesellschaftlichen wurzelnden Repräsentationspflichten“, sondern war vielmehr ausschließlich beruflich veranlasst. Infolgedessen konnten die Aufwendungen für die Feier vom Geschäftsführer – wie schon von der Vorinstanz entschieden – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Eine Kürzung der abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen kam nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall keine Geschäftsfreunde, sondern ausschließlich Arbeitskollegen bewirtet wurden.