Wann bleibt das vom Partner geerbte Familienheim erbschaftsteuerfrei?

geerbtes Familienheim und Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer: Unentgeltliche Überlassung eines sogenannten Familienheims nicht begünstigt

Erbt ein Ehepartner von seinem Partner das selbstgenutzte Familienheim oder einen Anteil daran, bleibt dieser Erwerb regelmäßig erbschaftsteuerfrei.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und danach auch vom Erben (weiterhin) für mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn Kinder die selbstgenutzte Immobilie der Eltern erben und im Anschluss selbst zu Wohnzwecken nutzen (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Ein Beispiel:

Max Mustermann verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau Erika seinen hälftigen Anteil an dem gemeinsamen selbstgenutzten Einfamilienhaus. Erika Mustermann zieht in eine kleinere Wohnung und überlässt der Tochter das Familienheim unentgeltlich zur Nutzung.

Wie der Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2016 II R 32/15 | BStBl 2017 II S. 130) entschieden hat, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn der Erbe die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern einem Familienmitglied zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken überlässt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung keine „Selbstnutzung“ zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der gesetzlichen Regelung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung an einen (Familien-)Angehörigen überlassen wird.

Im Beispielsfall scheidet daher eine Steuerbefreiung für die Mutter aus. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die unentgeltliche Überlassung zur Nutzung an (nahe) Familienangehörige sei nicht gerechtfertigt.

Gut zu wissen: Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und von der Höhe des ererbten Vermögens ab. Prinzipiell gilt: Je näher Sie verwandt sind, desto höher ist Ihr Erbschaftssteuer-Freibetrag. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder erhalten zusätzlich zu diesem Freibetrag noch einen Versorgungsfreibetrag. Stichtag für die Erbschaftssteuerschuld ist der Todestag des Erblassers. So gilt z. B. bei vererbten Aktien der Wert des Kurses am Todestag.

Für eingetragene Lebenspartner war das nicht immer so. Erst seit 2010 gelten im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht für sie die gleichen Regeln wie für Ehegatten.