Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine ausdrücklich gestattete PKW-Privatnutzung

Private PKW Nutzung

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, liegt grundsätzlich ein lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtiger Sachbezug vor.

In diesem Zusammenhang hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf vom 30.06.2025 14 K 1478/22 L, H (L) (EFG 2025 S. 1443).) kürzlich entschieden, dass die Annahme von Arbeitslohn von vornherein ausscheidet, wenn die Privatnutzung eines betrieblichen PKW nicht ausdrücklich gestattet ist und sich eine „nachhaltige“ Privatnutzung durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer auch nicht feststellen lässt.

Zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde dabei berücksichtigt, dass dieser am Firmensitz wohnte und über einen umfangreichen privaten Fuhrpark mit gleichwertigen Fahrzeugen verfügte.

Die vorgelegten – aber vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuften – Fahrtenbücher dienten als weiteres Indiz dafür, dass insoweit keine Lohnsteuer in Betracht kam.

Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt danach zwar kein Arbeitslohn vor; nach Auffassung des Gerichts kann jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen.

Dafür reiche ggf. schon eine gelegentliche verbotswidrige Privatnutzung aus. [Siehe dazu BFH-Urteil vom 11.02.2010 VI R 43/09 (BStBl 2012 II S. 266).]

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte eine private PKW-Nutzung vertraglich erlaubt oder ausdrücklich ausgeschlossen und dann auch entsprechend verfahren werden. Diesbezügliche Nachweise sind insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Privatnutzung nicht stattgefunden hat.


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