Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Die Steuerermäßigung kann jedoch nur für Arbeitskosten in Anspruch genommen werden. (Siehe § 35a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 EStG)
Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung. (Siehe § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.) Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen. [Siehe § 11 Abs. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 44.]
Führt ein Handwerksunternehmen die beauftragten Arbeiten jedoch erst im Folgejahr aus und liegt noch keine Rechnung des Leistungserbringers, sondern lediglich ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag vor, kann für eine im Jahr vor Ausführung der Handwerkerleistungen erfolgte Vorauszahlung keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil [FG Düsseldorf vom 18.07.2024 14 K 1966/23 E (EFG 2024 S. 1760); Az. des BFH: VIII R 6/24] entschieden.
Das Gericht weist darauf hin, dass neben der fehlenden Rechnung mangels Leistungserbringung auch noch keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden.
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