Inflationsausgleichsgesetz: Änderungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024

Inflationsaugleichsgesetz

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz (Siehe Bundesrats-Drucksache 576/22.) werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:

2021202220232024
Kindergeld
und 2. Kind jeweils219 €219€250 €250 €
für das 3. Kind225 €225 €250 €250 €
ab dem 4. Kind jeweils250 €250 €250 €250 €
Kinderfreibeträge8.288 € *8.548 € *8.952 € *9.312 € *
Grundfreibetrag9.744 €10.347 €10.908 €11.604 €
Ehepartner(19.488 €)(21.294 €)(21.816 €)(23.208 €)
Unterhaltshöchstbetrag
(§ 33a Abs. 1 EStG)9.744 €10.347 €10.908 €11.604 €
* Beträge für beide Elternteile zusammen einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 e (siehe § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

Daneben wird die Freigrenze bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2023 und 2024 angehoben.


Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)

Newsletter abonnieren