Der Entwurf Jahressteuergesetz 2020 (s. Regierungsentwurf vom 02.09.2020) enthält zahlreiche Gesetzesänderungen in verschiedenen Bereichen.
Besondere Punkte im Jahressteuergesetz 2020
- Für kleine und mittlere Unternehmen soll die Investitionsförderung nach § 7g EStG bereits für 2020 verbessert werden. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf soll es bei der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung bleiben, wobei künftig auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein sollen.
Die einheitliche Gewinngrenze soll 150.000 Euro betragen. - Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Diese Voraussetzung ist nur dann noch erfüllt, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Damit wird durch das Jahressteuergesetz 2020 eine Verwaltungsregelung in das Gesetz übernommen, die Gehaltsumwandlungen zur Erlangung bestimmter Steuervergünstigungen ausschließen soll (vgl. BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 [BStBl 2020 I S. 222]). - Derzeit können bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66% der ortsüblichen Miete die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Ab 2021 soll durch das Jahressteuergesetz 2020 diese Grenze (wieder) auf 50% gesenkt werden.
- Beträgt die Miete zwischen 50 % und 66% der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschuss- Prognose zu erstellen; nur bei einem prognostizierten positiven Totalüberschuss ist dann der vollständige Werbungskosten abzugzulässig.
- Durch eine Regelung im Umsatzsteuerrecht soll „klargestellt“ werden, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist und keine Wirkung für die Vergangenheit entfaltet. Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug erst dann möglich ist, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt bzw. nachdem eine fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Das entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE).
Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?
Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)
Newsletter abonnieren