Wie Sie Maßnahmen für die Wirtschaft im Zusammenhang mit der Corona-Krise nutzen können

Corona

Welche finanziellen Hilfen gibt es, um die aktuelle Corona-Krise zu überstehen?

Hier finden Sie hilfreiche Informationen und praktische Tipps, die Ihnen durch die Corona-Krise und darüber hinaus helfen.

Umsatzsteuer für Restaurantspeisen-Umsätze

Eine Minderung der AbgeAuch wenn die Restaurants und Cafés noch nicht wieder flächendeckend geöffnet haben, ist es doch eine erfreuliche Nachricht. Die Regierung bzw. der Koalitionsausschuss hat beschlossen, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (nicht Getränke) ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % zu senken. Dies soll als Kompensation für die Verluste dienen, die die Gastronomiebetriebe wegen der angeordneten Betriebsschließungen erlitten haben.

Antrag Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus 2020)

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für das Jahr 2019 veranlagt worden sind, können eine Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 soll auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden.

Der vorläufige Verlustrücktrag gilt nur für Einzelunternehmer und Kapitalgesellschaften mit Gewinneinkunftsarten oder natürliche Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Erstattung betrifft nur die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht zur Gewerbesteuer.

Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Einkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. Die Vorauszahlungen für 2019 werden dann unter Berücksichtigung des pauschalen ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu berechnet und festgesetzt, sodass es dann zu entsprechenden Erstattungsanspruch der Vorauszahlungen kommt.

Statt des pauschalen Verlustrücktrags von 15 % kann im Einzelfall unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch ein höherer Verlustrücktrag beantragt werden.

Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen

Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. April 2020 können Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf schriftlichen oder elektronischen Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Da durch die spätere Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung auch eine entsprechend spätere Zahlung der Lohnsteuer erfolgt, wird hierdurch eine temporäre Liquiditätsverbesserung bei den Arbeitgebern erreicht.

NRW-Soforthilfe

Hinsichtlich der NRW-Soforthilfe sind mittlerweile weitere Einzelheiten, insb. zur Verwendung des Zuschusses, bekannt geworden.

Darüber hinaus wird aktuell vor Fake-Mails gewarnt, die im Umlauf sind (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020). Für die Antragstellung selber ist es darüber hinaus wichtig, eine gültige deutsche IBAN zu verwenden, die dem Finanzamt bekannt ist. Ansonsten kann es sein, dass der Antrag abgelehnt wird.

Mit der NRW-Soforthilfe sollen die Unternehmen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Nach aktuellem Rechtsstand darf die NRW-Soforthilfe aber nicht für Kosten der privaten Lebensführung bzw. Entnahmen genutzt werden. Für die private Lebensführung solle stattdessen Arbeitslosengeld II bzw. „Hartz IV“ in Anspruch genommen werden. Dieses Thema ist aktuell Gegenstand einer intensiven Diskussion.

Die Antragsfrist wurde bis zum 31. Mai 2020 verlängert.

Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Etwas anderes gilt nur, wenn bereitgestellte Finanzierungslinien ausdrücklich kurzfristig zur Vorfinanzierung der Soforthilfe erhöht wurden. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden.

Zu beachten ist ferner, dass der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe unter Zuhilfenahme des aktuell noch nicht veröffentlichten Vordrucks im Internet auf https://soforthilfe-corona.nrw.de (= Zuschussantrag) bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfolgt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung der Soforthilfe (=Datum des Bescheides) aufzubewahren.

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus sind zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise weitere Maßnahmen seitens der Bundesregierung beschlossen bzw. bestehende Maßnahmen ausgeweitet worden. So hat die Bundesregierung ihr Programm zur Förderung der unternehmerischen Beratung für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen (sog. modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows) deutlich attraktiver ausgestaltet und einem breiten Unternehmerkreis zugänglich gemacht (vgl. https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html).


Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)

Newsletter abonnieren