Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit

Ausbildung

Für die Zahlung von Kindergeld bei einer weiterführenden Ausbildung und Erwerbstätigkeit und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern ist seit 2012 die Höhe der Einkünfte des Kindes unbeachtlich.

Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung bzw. eines Studiums ist die Berücksichtigung grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 EStG).

Auch eine weiterführende Ausbildung kann als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (sog. mehr aktige Ausbildung); abzustellen ist dabei darauf, ob diese in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung steht (z. B. gleiche Berufssparte oder fachlicher Bereich) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13 [BStBl 2015 II S. 152] und vom 15. April 2015 V R 27/14 [BStBl 2016 II S. 163]).

 

Aktuelles Urteil zu Kindergeld und weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit

In einem aktuellen Urteil vom 11. Dezember 2018 (III R 26/18) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende praktische Aus- bzw. Weiterbildung wie z. B. ein nachfolgendes Masterstudium nicht automatisch zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung führt.

Hierfür komme es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits eine aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht.

Denn für eine bloß berufsbegleitende Weiterbildung und damit gegen eine einheitliche Erstausbildung kann nach Auffassung des Gerichts sprechen, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist.

Das Urteil hat Bedeutung für im Anschluss an einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss durchgeführte Aus- bzw. Weiterbildungen, bei denen daneben eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Doch ob noch eine einheitliche Erstausbildung anzunehmen ist oder ob es sich bereits um eine („kindergeldschädliche“) Zweitausbildung handelt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

 


 

Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)

Newsletter abonnieren