Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung

Rechnung

In § 14 Abs. 4 UStG ist gesetzlich vorgeschrieben, welche Angaben eine ausgestellte Rechnung zwingend enthalten muss. Erleichterungen gelten nur für sogenannte Kleinbetragsrechnungen – Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro (vgl. § 33 UStDV). So ist z. B. neben der fortlaufenden Rechnungsnummer und dem Ausstellungsdatum auch der Zeitpunkt anzugeben, in dem die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde. Dabei reicht als Zeitpunkt die Angabe des Kalendermonats aus, in dem die Leistung erfolgt ist (siehe hierzu § 31 UStDV).

Die formalen Vorschriften zur Rechnungsausstellung sind zwar vom Erbringer der Leistung zu beachten, Konsequenzen aus der Nichtbeachtung ergeben sich jedoch beim Leistungsempfänger: Unvollständige Rechnungen ermöglichen keine Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG); sie können jedoch durch den Aussteller ergänzt bzw. berichtigt werden.

Bei Empfang einer Rechnung ist stets darauf zu achten, dass alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthalten sind.

Zukünftig kann hier hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts etwas großzügiger verfahren werden. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 1. März 2018 V R 18/17) hat nämlich entschieden, dass auf die Angabe verzichtet werden kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat des Ausstellungs- und damit des Rechnungsdatums erbracht wurde.

Das ist z. B. der Fall, wenn die Rechnung branchenüblich immer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ausgestellt wird.


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