Lohnsteuer-Ermäßigung

Lohnsteuer-Ermäßigung

Durch Freibeträge bei der Lohnsteuer sichern Sie sich durch einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ein höheres Nettoeinkommen.
Wie Sie vorgehen können, stellen wir Ihnen in unserem Beitrag zu Lohnsteuer-Ermäßigung vor.

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Sie als Arbeitnehmer bereits beim Lohnsteuerabzug geltend machen.

Dabei tritt die steuermindernde Wirkung dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein.

Hierfür müssen Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt stellen. Darauf speichert die Finanzverwaltung diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank (siehe dazu §§ 39 und 39e EStG).

Ab dem 1. Oktober 2019 können Sie einen Lohnsteuer-Freibetrag für 2020 beantragen, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt (vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG).

Dazu können Sie bis zum 30. November 2019 auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2019 stellen, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann (vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen.

Allerdings ist ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Hierfür kommen nach § 39a EStG insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Weiterhin sind folgende Beträge ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Weiterhin sollten Sie beachten, dass Sie dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitteilen, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt (vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG).

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind.

Dabei wird die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV dann durch einen Faktor verringert, der sich an der der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.


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