Unternehmer, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen) erfassen, haben die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht konnte bislang nicht umgesetzt werden, da die technischen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Mittlerweile steht eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Elster“ zur Verfügung. Nunmehr müssen Unternehmer verwendete elektronische Aufzeichnungssysteme (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) ab dem 01.01.2025 dem Finanzamt melden. (Siehe § 146a Abs. 1 und § 146a Abs. 4 AO.)
Für diese Mitteilung gelten folgende Fristen:
[Vgl. BMF-Schreiben vom 28.06.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10011 (BStBl 2024 I S. 1063).]
Entsprechendes gilt auch für nicht angeschaffte, aber gemietete oder geleaste Aufzeichnungssysteme.
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