Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; diese müssen daher nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (sog. Abgeltungsteuerverfahren).
Wenn der persönliche Steuersatz allerdings niedriger ist als die 25 %ige Kapitalertragsteuer (sofern Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer erhoben wird, ist der Prozentsatz etwas niedriger), können die Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen und die sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden.
Unabhängig davon kann für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft beantragt werden, dass diese in die Einkommensteuer-Veranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden; bei diesem Teileinkünfteverfahren bleiben 40 % der Erträge steuerfrei und 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten können abgezogen werden.
Ob dieses Verfahren günstiger ist als die Abgeltung der Steuerpflicht, ist individuell zu prüfen.
Das Teileinkünfteverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn
Ist die Günstigerprüfung für die gesamten Kapitalerträge gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft, ist grundsätzlich auch der o. g. Antrag für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft zu empfehlen, weil dann nur 60 % der Erträge steuerpflichtig sind.
Wie der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29. August 2017 VIII R 33/15 | BStBl 2018 II S. 69) allerdings entschieden hat, wird dieser Antrag nicht unterstellt. Er kann auch nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid nachgeholt werden, sondern ist bereits mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Wurde der Antrag versäumt, kann bei nicht steuerlich beratenen Steuerpflichtigen ggf. Wiedereinsetzung gewährt und der Antrag so nachgeholt werden.
Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte bei Gewinnausschüttungen also immer geprüft werden, ob in der Einkommensteuererklärung der Antrag auf Teileinkünfteverfahren gestellt wird, insbesondere wenn auch die sogenannte Günstigerprüfung beantragt wird.
Eine Günstigerprüfung wird vom Finanzamt durchgeführt, damit im Falle mehrerer Wahlmöglichkeiten die jeweils beste Variante für Sie festgestellt werden kann.
Zu unterscheiden ist die automatische Günstigerprüfungen, die von Amts wegen durchgeführt werden, von Günstigerprüfungen, die erst auf Ihren Wunsch und Beauftragung ermittelt werden.
In beiden Fällen wird die festgestellte beste Variante bei der Berechnung der Steuer zugrunde gelegt.