Jahr | Monat | Beitragssätze (RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung) (soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte) | |||
Beitragsbemessungsgrenzen (Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022) | |||||
Renten-/Arbeitslosenversicherung | RV: 18,6 % AV: 2,4 % | ||||
alte Bundesländer | 84.600 € | 7.050,00 € | – | ||
neue Bundesländer | 81.000 € | 6.750,00 € | – | ||
Kranken-/Pflegeversicherung (unverändert) | 58.050 € | 4.837,50 € | KV: 14,6 % PV: 3,05 % | ||
Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (unverändert) | 64.350 € | (5.362,50 €) | – | ||
Geringverdienergrenze | – | 325,00 € | – | ||
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) | |||||
Arbeitslohngrenze | 450,00 € | – | |||
Krankenversicherung | |||||
allgemein | – | Arbeitgeber: 13% | |||
bei Beschäftigung in Privathaushalten | – | Arbeitgeber: 5% | |||
Rentenversicherung | |||||
allgemein | Arbeitgeber: 15 % Arbeitnehmer: 3,6 % | ||||
bei Beschäftigung in Privathaushalten | Arbeitgeber: 5 % Arbeitnehmer: 13,6 % | ||||
Insolvenzgeldumlage | nur Arbeitgeber: 0,09 % | ||||
Künstlersozialabgabe | nur Arbeitgeber: 4,2 % |
Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; [Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525%) einen Anteil von 2,025% (§ 58 Abs. 3 SGB XI)] dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.)
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,3%) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt.
Für 2022 gilt danach (wie im Vorjahr) ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 769,16 Euro =) 384,58 Euro monatlich. (Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.)
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