Neue Werte in der Sozialversicherung für 2022

Neue Werte in der Sozialversicherung für 2022

Ab dem 01.01.2022 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

JahrMonatBeitragssätze
(RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung;
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung)
(soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)
Beitragsbemessungsgrenzen (Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022)
Renten-/ArbeitslosenversicherungRV: 18,6 %
AV: 2,4 %
alte Bundesländer84.600 €7.050,00 €
neue Bundesländer81.000 €6.750,00 €
Kranken-/Pflegeversicherung
(unverändert)
58.050 €4.837,50 €KV: 14,6 %
PV: 3,05 %
Versicherungspflichtgrenze
in der Krankenversicherung
(unverändert)
64.350 €(5.362,50 €)
Geringverdienergrenze325,00 €
Geringfügig Beschäftigte
(Minijobs)
Arbeitslohngrenze450,00 €
Krankenversicherung
allgemeinArbeitgeber: 13%
bei Beschäftigung in PrivathaushaltenArbeitgeber: 5%
Rentenversicherung
allgemeinArbeitgeber: 15 %
Arbeitnehmer: 3,6 %
bei Beschäftigung
in Privathaushalten
Arbeitgeber: 5 %
Arbeitnehmer: 13,6 %
Insolvenzgeldumlagenur Arbeitgeber: 0,09 %
Künstlersozialabgabenur Arbeitgeber: 4,2 %

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; [Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525%) einen Anteil von 2,025% (§ 58 Abs. 3 SGB XI)] dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.)

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,3%) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt.

Für 2022 gilt danach (wie im Vorjahr) ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 769,16 Euro =) 384,58 Euro monatlich. (Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.)


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