Neue Werte in der Sozialversicherung für 2023

Sozialversicherung

Ab dem 01.01.2023 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

JahrMonatBeitragssätze (a)
(soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)
Beitragsbemessungsgrenzen (b)
Renten-/ArbeitslosenversicherungRV: 18,6 % (c)
AV: 2,6 % (d)
alte Bundesländer87.600 €7.300,00 €
neue Bundesländer85.200 €7.100,00 €
Kranken-/Pflegeversicherung59.850 €4.987,50 €KV: 14,6 % (e)
PV: 3,05 % (f)
Versicherungspflichtgrenze (g)
in der Krankenversicherung66.600 €(5.500,50 €)
Geringfügig Beschäftigte
(Minijobs)
Arbeitslohngrenze520,00 € (h)
Krankenversicherung
allgemeinArbeitgeber: 13% (i)
bei Beschäftigung in PrivathaushaltenArbeitgeber: 5% (i)
Rentenversicherung (j)
allgemeinArbeitgeber: 15% (k)
Arbeitnehmer: 3,6% (j)
bei Beschäftigung in PrivathaushaltenArbeitgeber: 5% (k)
Arbeitnehmer: 13,6% (j)
Insolvenzgeldumlagenur Arbeitgeber: 0,06% (l)
Künstlersozialabgabenur Arbeitgeber: 5,0% (m)
a) RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.
b) Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (BGBl 2022 I S. 2128).
c) Siehe BGBl 2022 I S. 2058.
d) Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
e) Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
f) Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n.F.). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525%) einen Anteil von 2,025% (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
g) Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2023 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 59.850 I jährlich bzw. 4.987,50 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
h) Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie die Informationsbriefe September 2022 Nr. 4 und Mai 2022 Nr. 5.
i) Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
j) Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
k) Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
l) Siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 (Bundesrats- Drucksache 537/22).
m) Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (BGBl 2022 I S. 1508).

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;(Ausnahmen siehe Fußnote e) dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.)

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,6% [Vgl. die Bekanntmachung vom 28.10.2022 im Bundesanzeiger vom 31.10.2022.]) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt.

Für 2023 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 807,98 Euro =) 403,99 Euro monatlich. (Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.)


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