Neue Werte in der Sozialversicherung für 2024

Sozialversicherung

Ab dem 01.01.2024 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

JahrMonatBeitragssätze
(soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)
Beitragsbemessungsgrenzen
[Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (BGBl 2023 I Nr. 322)]
– Renten-/ArbeitslosenversicherungRV: 18,6 %
(Siehe BGBl 2023 I Nr. 312)
AV: 2,6 %
(Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III)
alte Bundesländer90.600 €7.550 €
neue Bundesländer89.400 €7.450 €
– Kranken-/Pflegeversicherung62.100 €5.175 €KV: 14,6 %
(Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.)
PV: 3,4 %
[Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25% pro Kind, begrenzt auf max. 1%, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Siehe auch Informationsbrief Juli 2023 Nr. 8. Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,7%) einen Anteil von 2,2% (§ 58 Abs. 3 SGB XI)]
Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
[Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2024 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 62.100 I jährlich bzw. 5.175 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).]
69.300 €(5.775 €)
Geringfügig Beschäftigte
(Minijobs)
Arbeitslohngrenze538 €
[Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2024 12,41 i) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.]
Krankenversicherung
allgemeinArbeitgeber: 13%
(Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.)
bei Beschäftigung in PrivathaushaltenArbeitgeber: 5%
(Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.)
– Rentenversicherung
[Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).]
allgemeinArbeitgeber: 15%
(Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.)
Arbeitnehmer: 3,6%
[Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).]
bei Beschäftigung in PrivathaushaltenArbeitgeber: 5%
(Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.)
Arbeitnehmer: 13,6%
[Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).]
Insolvenzgeldumlagenur Arbeitgeber: 0,06%
[Siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 (Bundesrats-Drucksache 553/23).]
Künstlersozialabgabenur Arbeitgeber: 5,0%
[Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (BGBl 2023 I Nr. 240)]

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; (Ausnahmen siehe Fußnote 22.) dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.)

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7% [Vgl. die Bekanntmachung vom 16.10.2023 im Bundesanzeiger vom 31.10.2023.]) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2024 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 843,52 Euro =) 421,76 Euro monatlich. (Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.)


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