Neue Werte in der Sozialversicherung für 2026

Neue Werte in der Sozialversicherung

Ab dem 01.01.2026 gelten zum Teil neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

JahrMonatBeitragssätze
(soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)
Beitragsbemessungsgrenzen
[Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (BGBl 2025 I Nr. 278)]
Renten-/ArbeitslosenversicherungRV: 18,6 %
(Siehe BGBl 2025 I Nr. 291.)
AV: 2,6 %
(Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III)
bundesweit einheitlich101.400 €8.450,00 €
Kranken-/Pflegeversicherung69.750 €5.812,50 €KV: 14,6 %
(Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241,
§ 242 und § 242a SGB V)
PV: 3,6 %
[Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung
gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %,
wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten
Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25% pro Kind,
begrenzt auf max. 1%, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt
stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In
Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt
1,8%) einen Anteil von 2,3% (§ 58 Abs. 3 SGB XI)]
Versicherungspflichtgrenze
in der Krankenversicherung
[Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der
Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren
Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze
übersteigt, können im Folgejahr in eine
private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert
waren, gilt für 2026 eine Versicherungspflichtgrenze
in Höhe von 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich
(vgl. § 6 Abs. 7 SGB V)]
77.400 €(6.450,00 €)
Geringfügig Beschäftigte
(Minijobs)
Arbeitslohngrenze603 €
[Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief
September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende
Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn
(ab 01.01.2026: 13,90 i) ergibt sich eine dynamische
Erhöhung]
Krankenversicherung
allgemeinArbeitgeber: 13%
(Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig
Beschäftigter privat krankenversichert ist)
bei Beschäftigung
in Privathaushalten
Arbeitgeber: 5%
(Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig
Beschäftigter privat krankenversichert ist)
Rentenversicherung
[Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht
grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig
Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von
monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können
sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der
pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI)]
allgemein Arbeitgeber: 15%
(Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI)
Arbeitnehmer: 3,6%
[Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht
grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig
Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von
monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können
sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der
pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI)]
bei Beschäftigung
in Privathaushalten
Arbeitgeber: 5%
(Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI)
Arbeitnehmer: 13,6%
[Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht
grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig
Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von
monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können
sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der
pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI)]
Insolvenzgeldumlagenur Arbeitgeber: 0,15 %
(Siehe § 360 SGB III.)
Künstlersozialabgabenur Arbeitgeber: 4,9%
[Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (BGBl 2025 I
Nr. 220).]

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; (Ausnahmen: Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25% pro Kind, begrenzt auf max. 1%, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,8%) einen Anteil von 2,3% (§ 58 Abs. 3 SGB XI)) dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.)

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9% [Vgl. die Bekanntmachung vom 07.11.2025 im Bundesanzeiger vom 10.11.2025]) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2026 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 1.017,18 Euro =) 508,59 Euro monatlich. (Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.)


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