Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Doch nun dürfen sich Pendler über eine Änderung bei der Entfernungspauschale freuen.
Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Doch nun dürfen sich Pendler über eine Änderung bei der Entfernungspauschale freuen.
Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die durch die geplante CO2-Abgabe steigenden Mobilitätskosten werden „Fernpendler“ durch eine Änderung bei der Entfernungspauschale steuerlich entlastet.
Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern bleibt die Entfernungspauschale unverändert; ab 2021 wird die Pauschale allerdings für alle über 20 hinausgehenden Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben.
Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale dann wieder einheitlich 0,30 Euro. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Fernpendler sollten daher prüfen, ob eine entsprechende Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten schon im Rahmen eines Lohnsteuer-Freibetrags erfolgen soll.
Wenn sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer steuerlich nicht oder nicht in voller Höhe auswirkt, weil kein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, erhalten Geringverdiener auf Antrag eine Mobilitätsprämie.
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