In Deutschland wohnhafte Personen haben jährlich eine Einkommensteuer-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.820 Euro für 2017 bzw. 9.000 Euro für 2018 übersteigt – bei zusammenveranlagten Ehegatten 17.640 Euro bzw. 18.000 Euro (vgl. § 56 EStDV; bei Arbeitnehmern ist auch § 46 EStG zu beachten).
Diese Pflicht gilt auch für Rentner Rentenbezügen. Da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil besteuert werden, müssen viele Rentner keine Einkommensteuer entrichten.
Der steuerfreie Anteil von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird einmalig zum Rentenbeginn ermittelt; dieser steuerfreie Betrag bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer grundsätzlich konstant. Für Bezieher von Betriebsrenten bzw. Beamtenpensionen gelten andere Regelungen (vgl. insbesondere § 19 Abs. 2 EStG). Durch die gesetzlich geregelten Rentenerhöhungen können Renten in die Einkommensteuerpflicht „hineinwachsen“.
Der steuerfreie Anteil der Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und wird schrittweise abgebaut; bei Rentenbeginn im Jahr 2018 sind für die gesamte Rentendauer nur noch 24 % der „Erstrente“ steuerfrei (vgl. dazu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. Aa EStG).
Erzielen Rentner neben ihrer Rente weitere Einkünfte (z. B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung), kann die Grenze zur Einkommensteuerpflicht schon bei geringeren als in den Beispielen genannten Rentenbeträgen überschritten sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
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