Pflichtmeldungen zum Transparenzregister

Pflichtmeldungen zum Transparenzregister

In Folge des in 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes ist ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingerichtet worden, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen des Privatrechts (z. B. GmbHs und AGs) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHGs und KGs) gemeldet werden müssen. Bislang galt diese Meldung als erfolgt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben haben.

Seit dem 01.08.2021 ist diese „Meldefiktion“ entfallen. Unabhängig von Eintragungen in Registern o. Ä. sind die genannten Gesellschaften nunmehr selbst mitteilungspflichtig und müssen „ihre“ wirtschaftlich Berechtigten melden, wenn diese

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können. (Vgl. im Einzelnen § 3 Abs. 2 Geldwäschegesetz.)

Davon betroffen sind auch kleinere Gesellschaften, wie z. B. „Einmann-GmbHs“.

Die mitteilungspflichtigen Unternehmen haben folgende Angaben von den wirtschaftlich berechtigten Personen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und an das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) zu übermitteln: (iehe § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz)

  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Ort und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, (Vgl. hierzu § 19 Abs. 3 Geldwäschegesetz)
  • Alle Staatsangehörigkeiten

Für bislang automatisch, z. B. über das Handelsregister, gemeldete Gesellschaften gelten Übergangsregelungen. Entsprechende Meldungen müssen bei

  • Aktiengesellschaften, Societas Europaea (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.03.2022,
  • GmbHs, Genossenschaften, Partnerschaften bis zum 30.06.2022,
  • In anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31.12.2022

erfolgen. [Siehe § 59 Abs. 8 Geldwäschegesetz n. F. (BGBl 2021 I S. 2083)]

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können ggf. nach Ablauf einer „Schonfrist“ mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro, in schwerwiegenden Fällen bis zu 1 Mio. Euro oder mehr geahndet werden. (Vgl. hierzu im Einzelnen § 56 Geldwäschegesetz)


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