Photovoltaik-Anlagen: Umsatzsteuer bei Anschaffung, Entnahme und Reparatur

Die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) unterlag bis zum 31.12.2022 einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Bei unternehmerischer Verwendung der Anlage konnte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. [Zur Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen bei teilweiser unternehmensfremder (privater) Verwendung siehe Informationsbrief April 2023 Nr. 5.]

Wird im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage auch das Dach eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes neu eingedeckt, kann der Vorsteuerabzug aus der Dacherneuerung scheitern, wenn der Nutzung durch die PV-Anlage nur ein Anteil von weniger als 10% zugerechnet wird (im Verhältnis zur Nutzung des Daches zur Wohnungsnutzung). [Vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2011 XI R 29/10 (BStBl 2012 II S. 438).]

Wurde das Dach jedoch bei der Installation der PV-Anlage beschädigt und wurde der Schaden erst nach Jahren bemerkt, kann nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (Vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2022 XI R 16/21.) ein Vorsteuerabzug (entsprechend dem bei der PVAnlage) aus der Reparatur bzw. der Schadensbeseitigung in Betracht kommen.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen ab 01.01.2023 auf 0% gesenkt (vgl. § 12 Abs. 3 UStG). Die Finanzverwaltung hat dazu jetzt Stellung genommen. [Siehe dazu BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 (BStBl 2023 I S. 351).] Unternehmer können danach eine vor dem 01.01.2023 erworbene PV-Anlage vollständig ihrem Unternehmen zuordnen und im vollen Umfang den Vorsteuerabzug geltend machen; im Gegenzug unterliegt der privat verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung. Dies gilt auch weiterhin.

Neu ist, dass eine vor 2023 erworbene PV-Anlage ab 2023 mit einem Umsatzsteuersatz von 0% entnommen werden kann. Die Entnahme der gesamten PV-Anlage ist aber nur zulässig, wenn zukünftig mehr als 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische (d. h. private) Zwecke verwendet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90% des mit der Anlage erzeugten Stroms für private Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen auch auszugehen, wenn ein Teil des mit der PVAnlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90% nahelegt.

Eine Vorsteuerberichtigung erfolgt im Fall einer Entnahme mit 0% Umsatzsteuer nicht. [Siehe dazu BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 (BStBl 2023 I S. 351).]

Die Entnahme eines Teils einer ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten PV-Anlage ist nicht zulässig.


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