Aufwendungen für eine häusliche Betriebsstätte (z. B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behandlungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind.
Voraussetzung ist, dass sich für entsprechende Räume – aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit für dritte Personen, wie Publikumsverkehr oder familienfremde Angestellte – eine private Mitbenutzung nahezu ausschließen lässt.
Aus diesem Grund fallen diese betrieblich genutzten Räume nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (vgl. BFH vom 27.07.2015 GrS 1/14 [BStBl 2016 II S. 265], Rz. 65, sowie BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 [BStBl 2017 I S. 1320], Rz. 5).
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.01.2020 VIII R 11/17 [BStBl 2020 II S. 445]) zur Frage, ob die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch auf eine im privaten Wohnhaus eingerichtete Notfallpraxis anzuwenden ist, führt das Gericht aus, dass nicht aufgrund der räumlichen Verbindung der Praxis mit den Privaträumen der unbegrenzte Betriebsausgabenabzug abzulehnen sei.
Der Umstand, dass der Raum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, ist allein noch nicht schädlich für die Einordnung als betriebsstättenähnlicher Raum.
Die Notfallpraxis war als Behandlungsraum mit einer Liege, einem kleinen Tisch mit Stühlen und medizinischem Bedarf eingerichtet, zudem wurde der Raum nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt.
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