Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Private Kapitalerträge

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer [Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9% Kirchensteuer 24,45% bzw. 24,51% bei 8% Kirchensteuer.] abgegolten.

Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige, Gesellschafter-Darlehen, [Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMFSchreiben vom 18.01.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbHGesellschafter bzw. deren Angehörige (bei mindestens 10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.] Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25% (vgl. § 32d EStG).
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks [Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.]). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. (Siehe § 51a Abs. 2d EStG.)
  • Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht [Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9% Kirchensteuer 24,45% bzw. 24,51% bei 8% Kirchensteuer.] kann in diesen Fällen nur erreicht werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn

  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen. • Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25% oder bei mindestens 1% und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft. (Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.)
  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). [Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 17.000 Euro (Ehepartner: 34.000 Euro).] Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten.
  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) [Ab 2023 gilt ein Sparer- Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro).] nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen.

Soweit z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.

Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich. (Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.)


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