Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2016.
Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer – siehe § 32d Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG; der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer) abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.
Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein.
Dazu folgende Beispiele:
Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn
- für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung, Zinsen von ausländischen Banken). Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 – IV C 1 – S 2252/08/ 10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige bei mindestens 10 %iger Beteiligung, gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz – der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 %.
- trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks – vgl. § 51a Abs. 2e EStG.). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt (siehe § 51a Abs. 2d EStG).
Eine Minderung der Abgeltungsteuer wg. Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn
- die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug, sogenannte Günstigerprüfung (insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 15.000 € – Ehepartner: 30.000 €). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
- die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen. Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft (siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG; ab 2017 ist bei 1 %iger Beteiligung darüber hinaus ein maßgeblicher unternehmerischer Einfluss des Gesellschafters auf die Gesellschaft erforderlich).
- der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
- (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.
Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.
Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern (vgl. § 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass seit 2009 entstehende Veräußerungsverluste aus Aktien grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen).
Auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot für tatsächlich entstandene Werbungskosten im Rahmen der Günstigerprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13 | BStBl 2015 II S. 393).