Nach derzeitigem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter (wie z. B. Büromöbel, Schreibtische, Lampen, Computer) im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Aber dies gilt nur, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 410 Euro je Wirtschaftsgut nicht übersteigen (die Rede ist von geringwertigen Wirtschaftsgütern); maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge (siehe § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG sowie R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).
Bei Überschreiten der Grenze können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die (mehrjährige) Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
Im Rahmen einer Gesetzesänderung (alle steuerrechtlichen Änderungen können Sie in unserem bereits erschienenen Beitrag „Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz – das ändert sich für Sie“ nachlesen) wird die Grenze für die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut von 410 Euro auf 800 Euro angehoben.
Dies gilt erstmals für Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft (hergestellt) wurde. Bei einer Bestellung ist maßgebend, wann das Wirtschaftsgut geliefert wird.
Eine weitere Änderung ergibt sich, soweit die für Gewinneinkünfte alternative sogenannte Sammelposten-Regelung angewendet wird. Nach dieser Vorschrift kann Wirtschaftsgut mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro in einen mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelposten eingestellt werden.
Bei Inanspruchnahme dieser Methode können derzeit Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden; dieser Betrag wird bei ab 2018 angeschafften Wirtschaftsgütern auf 250 Euro erhöht.
Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören:
Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören: