Steueränderungsgesetz 2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 [Steueränderungsgesetz 2025 (siehe unter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ auf www.bundesfinanzministerium. de)] vorgelegt. Darin sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

Einkommensteuer

Mit Wirkung ab 01.01.2026 sollen die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG von 840 Euro auf 960 Euro jeweils pro Jahr angehoben werden.

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung soll ebenfalls ab 01.01.2026 mit einheitlich 0,38 Euro – bereits ab dem ersten Entfernungskilometer – angesetzt werden können. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie (§ 101 EStG) werden entsprechend angepasst und die zeitliche Beschränkung aufgehoben, sodass die Regelung auch nach 2026 weiter angewendet werden kann.

Umsatzsteuer

Durch Neufassung von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG soll für ab dem 01.01.2026 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gelten, und zwar ohne zeitliche Befristung.

Gemeinnützigkeitsrecht

Durch eine Änderung in § 52 Nr. 21 AO ist ab 01.01.2026 auch die Förderung des „E-Sports“ gemeinnützig. Gemeinnützige Körperschaften sind verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wenn ihre jährlichen Einnahmen 45.000 Euro übersteigen; diese Grenze soll ab 2026 auf 100.000 Euro angehoben werden.

Ebenfalls ab 2026 soll auch die Verwendung von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften als steuerlich unschädliche Betätigung gelten. Das bedeutet, dass nicht der Selbstverbrauch, sondern nur die Einspeisung von durch diese Photovoltaikanlagen usw. erzeugtem Strom als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist. Dabei soll die Einnahmengrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer von 45.000 Euro auf 50.000 Euro ab 2026 angehoben werden.


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