Steueränderungsgesetz 2025 usw.

Über das Steueränderungsgesetz 2025 [Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363); siehe auch Informationsbrief November 2025 Nr. 8.], das Aktivrentengesetz [Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361); siehe auch Informationsbrief Dezember 2025 Nr. 2.] und die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen [Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 372); siehe auch Informationsbrief Oktober 2025 Nr. 6.] wurde bereits im Informationsbrief berichtet; diese Gesetzesvorhaben wurden inzwischen im Wesentlichen auch so verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen sind hier noch einmal zusammengefasst:

  • Einkommensteuer
    Ab 2026 Steuerbefreiung für den Arbeitslohn von aktiv beschäftigten Rentnern bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich (siehe § 3 Nr. 21 EStG). Durch diese neue Steuerbefreiung ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von weiterbeschäftigten Rentnern nicht. Ab 2026 Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG auf 3.300 Euro und der sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG auf 960 Euro jeweils pro Jahr. Ab 2026 gilt für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert eine Grundflächengrenze von höchstens 30 m2; nur beim Überschreiten dieser Grenze ist auch die neue Wertgrenze von 40.000 Euro zu prüfen (§ 8 EStDV). Ab 2026 Anhebung der Entfernungspauschale auch für die ersten 20 Entfernungskilometer auf 0,38 Euro – dies gilt sinngemäß auch für die Mobilitätsprämie (§ 101 EStG). Ab 2026 Verdoppelung der Vergünstigungen für Parteispenden auf 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro für die Steuerermäßigung nach § 34g EStG und auf 3.300 Euro bzw. 6.600 Euro für den Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG.
  • Umsatzsteuer
    Ab 2026 Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken.
  • Gemeinnützigkeitsrecht
    Ab 2026 ist auch die Förderung des „E-Sports“ gemeinnützig. Ab 2026 Anhebung der Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von Stiftungen, Vereinen usw. auf 100.000 Euro. Ab 2026 Anhebung der Einnahmengrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Unternehmen für Körperschaftund Gewerbesteuer auf 50.000 Euro.

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