Für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten bzw. unentgeltlich zu Wohnzwecken z. B. an Angehörige überlassenen Gebäuden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden, kann über drei Jahre verteilt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.
Diese beträgt in den ersten beiden Jahren jeweils 7% der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr 6%, höchstens 12.000 Euro. Für ein Objekt sind insgesamt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist. Begünstigte energetische Maßnahmen sind u. a. Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Daneben sind auch die Kosten für einen Energieberater berücksichtigungsfähig. Zu beachten ist hierbei § 35c Abs. 1 EStG: in Anspruch genommene Zuschüsse oder Darlehen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Maßnahmen schließen die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus.
Durch eine Verordnung (siehe Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung, BGBl 2020 I S. 3) ist festgelegt welche Energieeffizienz bzw. weitere Voraussetzungen die vorgenannten Maßnahmen erfüllen müssen, um steuerlich begünstigt zu sein.
Neben der Ausstellung einer Rechnung und der Zahlung per Überweisung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens bzw. Energieberaters erforderlich. In einer aktuellen Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 31.03.2020 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 [BStBl 2020 I S. 484]) wurde jeweils eine Musterbescheinigung veröffentlicht, von deren Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden darf. Eine andere Gestaltung ist lediglich bezüglich der Adressfelder zulässig. Die Bescheinigung kann dem Empfänger auch elektronisch übermittelt werden.
Bei Eigentumswohnungen kann aus Vereinfachungsgründen für energetische Maßnahmen eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden, wenn es sich um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können. Es ist ausreichend, wenn der Verwalter die Kosten aufteilt bzw. entsprechend zuordnet und dem jeweiligen Miteigentümer mitteilt.
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